Die Stadt Rheine und das Kloster Bentlage legen den zwischen ihnen wegen der Austrift des von dem Kloster am Schweine Broeck (lt. Überschrift: Dabroeck) erbauten Heuerhauses entstandenen Rechtsstreit folgendermaßen bei: 1) der Heuermann kann 3-5 Stück Rindvieh auf den Schweine Broeck treiben; 2) das Kloster verzichtet auf jeden Eintrieb dort, ist das Heuerhaus aber unbewohnt, steht ihm 3) der Eintrieb wieder zu; 4) das Kloster trägt neben seinen ein Drittel der dem Magistrar zu Rheine erwachsenen Unkosten. Besiegelt mit dem Stadt- und Klostersiegel. Unterschriften: Joan Adrian Cuer, Consul; Joseph Bucholtz, Prior; J.G. Meyer, Subprior; G.V. von Raeth, Senior; W. Mulert; Wilh. von Lunickhausen, Prokurator; Ferdinand Hardung.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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