Copia Urkunds, worinnen dem Kloster Triefenstein nachstehende Rechte in dem Dorf Rettersheim zugeschrieben werden, nämlich 1.) die Haltung von ordentlichen Zins-, After-, und Kaufgerichten, 2.) die Bestrafung der bei der Cent Michelrieth bereits gerügt und bußfällig Rettersheimer Untertanen, 3.) die Erhebung 15 Kreuzer Zins von ein jeden daselbst gelegenen unbebauten Hausplatz, 4.) die Frondienste bei dem Heumachen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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