Art. 70 (6) Entwurf 2. Lesung: (Text). Artikel 70. (1) Gegen ein von der Synode beschlossenes Kirchengesetz oder einen anderen Beschluß der Synode kann die Kirchenleitung innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn sie das Gesetz oder den Beschluß für unvereinbar mit dem Bekenntnis oder der Verfassung der Nordelbischen Kirche erachtet. (2) Der Beschluß der Kirchenleitung über den Einspruch bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenleitung. (3) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Synode entscheidet erneut frühestens auf ihrer nächsten Tagung. Artikel 69 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. (4) Bezieht sich der Einspruch der Kirchenleitung auf die Unvereinbarkeit des Kirchengesetzes oder Beschlusses mit dem Bekenntnis, so wird die erneute Entscheidung nach Absatz 3 nur wirksam, wenn die Kirchenleitung nicht innerhalb eines Monats ihren Einspruch mit der nach Absatz 2 erforderlichen Mehrheit erneuert.

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