Kaiser Friedrich III. befiehlt dem Meyer, Bürgermeister und Rath zu Aachen binnen Monatsfrist die von Weinen, Getreide und anderen Viktualien des Adalbertstifts daselbst widerrechtlich erhobenen Auflagen abzustellen, die Straßengerechtsamen, seine Gräben und die Hoffstatt des Stifts zu respektieren und die mit Beschlag belegten Güter derselben zurückzugeben bei Strafe von 40 Mark löthegen Goldes, welche halb an die kaiserliche Kammer, halb den genannten Kapitel zu entrichten sein. "Geben in Unser Statt Collen am sechzehnden tag des Monats Septembris, anno domini millesimo quadringentesimo septuagesimo quinto, Unseres Kayserthums im vier und tzwaintzichsten juaren"

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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