Klage und Widerklage mit Anspruch auf 1000 Rtlr. Der Streit endete durch Vergleich 1603 dergestalt, daß Buissen der Witwe des Appellanten 175 Rtlr. erließ. Der Appellant hatte beanstandet, der Fall hätte erst in Xanten verhandelt werden müssen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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