Kaiser Friedrich III. bestätigt dem Kurfürsten Albrecht von Brandenburg das Privileg Kaiser Karls und dessen Bestätigung durch König Ruprecht wider Ladung vor fremde Gerichte, insbesondere in Rücksicht auf das Rottweiler Hofgericht (des hoffgerichts zw Rotweyl) und die schwäbischen Gerichte, und droht bei Zuwiderhandlung eiine Strafe von eintausend Mark lötigen Goldes an, zahlbar je zur Hälfte der Reichskammer und dem Burggrafen von Nürnberg. - Siegler: der Aussteller.

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Staatsarchiv Nürnberg