Die Brüder Eberhard und Rudolf von Burrau (Burre), Ritter (milites), beurkunden, dass sie, nachdem sie beschlossen hatten, ihr väterliches Erbe paternam ... hereditatem) zu teilen, ihren Besitz (possessionem) in Burrau (Bvrre) in Anwesenheit und unter Vermittlung ihrer Verwandten (amicis eorum presentibus et mediantibus) so geteilt haben, dass der Teil des Gutes (predii), der der Kirche Reichenau (ecclesie Augensi) gehört, an Rudolf fiel, der andere Teil, der den Herren von Neuffen (dominis de Nifen) gehört, an Eberhard. Beide Brüder schworen, die Teilung anzuerkennen und den Anteil des anderen unangetastet zu lassen. Eberhard übereignete seinen Anteil um 90 Mark den Schwestern von Wald (sororibus de Walde) mit der Auflage, sich das Eigentum des Lehens (proprietatem feudi) von den eigentlichen Herren übertragen zu lassen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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