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Das Kapitel U. L. F. zu Aachen vergleicht sich mit Frank von der Roitschen, Erbvogt zu Fleron, hinsichtlich des bei Erledigung eines Schöffenstuhls in dieser Herrlichkeit zu beachtenden Verfahrens, wonach hinfort jede derartige Vakanz dem Meier des Kapitels und von diesem dem Kapitel selbst angezeigt, darauf die Schöffen zur Berufung eines neuen Schöffen veranlaßt und der Letztere 14 Tage später vom Kapitel eingesetzt werden soll. Kommt eine einträchtige Wahl seitens der Schöffen nicht zu Stande, so ist das Kapitel befugt, denjenigen von 2 oder mehreren, welche die meisten Stimmen erhalten, einzusetzen oder bei Stimmengleichheit für 2 oder mehrere nach Gutdünken zu entscheiden. Von den Brüchten soll das Kapitel 2/3, der Vogt 1/3 empfangen. G. up den neesten sondach na alreheyligen dach, Anno etc. Millesimo quadringentesimo tricesimo sexto.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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