Bm. und Rat zu Biberach entscheiden in einem Streit zwischen Kl. H., das Konrad und Eberhard von Freyberg, Ritter, und Matthias Mollinger, Ammann zu Mietingen, zum Beistand hat, einerseits und Peter Kölln, Pfarrer zu Mietingen und dessen Beistand Ulrich Sailer, B. zu Biberach, andererseits wegen der Hälfte des Kleinzehnten zu Mietingen, den die von Freyberg zur Frühmesse gestiftet haben: Der halbe Kleinzehnte zu Mietingen steht dem Pfarrer daselbst zu, während Kl. H. und die von Freyberg den bisher der Pfarrei zustehenden Zehnten zu Hochdorf erhalten sollen. Bei Einziehung des Zehnten soll der Pfarrer so verfahren, wie zu der Zeit, bevor Konrad von Freyberg den Ort an das Kl. H. im gleichen Jahre (1444) verkauft hatte, d.h. er soll die Abgaben nicht zu steigern versuchen. Vom Neugereut erhält er den Zehnten. Hierzu soll Pfarrer Peter Kölln die Zustimmung des Diözesanbischofs und des Kl. Buchau einholen. Der von den Freybergern eingesetzte Kaplan ist verpflichtet, wöchentlich zu einer ihm genehmen Zeit je eine Messe in Mietingen und H. in der Freyberger Kapelle zu lesen für das Seelenheil der Stifter. Etwaige sonstige Verpflichtungen des Kaplans gegenüber dem Pfarrer von Mietingen werden dem zukünftigen Schiedsspruch des Pfarrherrn Konrad Lullin zu Saulgau ("Sülgen") und Jakob Grätters zu Kirchberg anheimgestellt.