Befreiung von Unternehmen mit Ausgleichsforderungen (§ 19 LAG).- Vermögensabgabe der Geldinstitute mit bankfremdem Geschäft: Zwölfte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 2.12.1954 (12. AbgabenDV-LA): Bd. 2

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