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Preußische Regierung
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Hohenzollerische Bestände >> Preußischer Regierungsbezirk der Hohenzollerischen Lande
Überlieferungsgeschichte
Behördengeschichte des Gesamtbestandes Preußische Regierung Sigmaringen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes
Die Wirren der Revolution von 1848/49 erschütterten die Fürstentümer Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen derart in ihren Grundfesten, dass die Souveräne beider Länder ihre Regierungsgewalt an eine andere Macht abgeben wollten. So traten sie in Verhandlungen mit dem durch Erbverträge verbundenen Preußen und der deutschen provisorischen Zentralgewalt in Frankfurt am Main. Schließlich wurde mit Preußen am 7. Dezember 1849 ohne Einbeziehung der Parlamente ein Abtretungsvertrag über das 1849 67.023 Einwohner umfassende Gebiet geschlossen.
Ab 1. Januar 1850 ersetzte die preußische Verfassung die bisherigen Landesverfassungen der beiden hohenzollerischen Fürstentümer. Die Regierungen in Sigmaringen und Hechingen blieben zunächst bestehen. Adolf Karl Freiherr von Spiegel-Borlinghausen machte sich als königlicher Besitznahmekommissar mit dem Titel "Regierungspräsident" für eine weitgehende Selbständigkeit und Beibehaltung der bestehenden Verhältnisse und einen allmählichen Übergang ins preußische Staatsgefüge stark. Bei den Zentralinstanzen in Berlin, vor allem beim Finanzministerium, herrschte die Absicht vor, Hohenzollern an einen Regierungsbezirk der Rheinprovinz anzugliedern. Spiegel-Borlinghausen dagegen sah zwei Landkreise mit einer Regierung als übergeordneter Stelle sowie die teilweise Übertragung von Aufgaben eines Oberpräsidenten an den Regierungspräsidenten vor. Daneben wollte er eine zweistufige Justizverwaltung errichten. Er wurde schließlich mit der Ausarbeitung eines Reorganisationsplans beauftragt. Mit dieser Aufgabe befasste sich nach seinem krankheitsbedingten Ausscheiden eine Immediatkommission. Sie bestand aus dem Regierungspräsidenten des vormaligen Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen bzw. der preußischen Regierung Sigmaringen, Anton von Sallwürk, als Vorsitzendem und den altpreußischen Beamten, Regierungsrat Beyer und Staatsanwalt Giesecke. Mit der Ernennung des Oberregierungsrats Graf Ludwig Viktor von Villers zum Vertreter des erkrankten Kommissarius im Juli 1851 wurde die Immediatkommission aufgelöst.
Mit Gesetz vom 30. April 1851 erfolgte die endgültige Trennung von Justiz und Verwaltung. Die Verwaltung wurde durch Gesetz vom 7. Januar und 26. Februar 1852 neu geordnet. Es bestimmte die Aufhebung des Königlichen Kommissariats und der beiden Regierungen in Sigmaringen und Hechingen auf den 1. März 1852. Eine neue Regierung mit Sitz in Sigmaringen wurde für den gesamten Regierungsbezirk, der den Namen "Hohenzollernsche Lande"- ab 1928 "Hohenzollerische Lande" - trug, eingesetzt.
Das Regierungskollegium bestand aus dem Regierungspräsidenten und einer Anzahl von Räten, die teils hauptamtlich und teils nebenamtlich bei der Regierung beschäftigt waren. Die Räte standen an der Spitze von Dezernaten. Der Sigmaringer Regierungspräsident nahm weitgehend die Aufgaben eines Oberpräsidenten in den altpreußischen Provinzen wahr. Er hatte daneben aber zusätzlich Fachaufgaben zu erfüllen. Das Aufgabengebiet der Regierung umfasste die Bereiche Landeshoheit, allgemeine Verwaltung, Militärwesen, Gemeindewesen, Armenwesen, Bauwesen, Verkehrsanstalten, Handel und Gewerbe, Landeskultursachen, Polizei- und Landjägerverwaltung, Medizinalwesen, Kirchensachen, Katastersachen sowie Steuer- und Kassenwesen. Die Regierung war mit Ausnahme einiger Bereiche den Ministerien in Berlin direkt unterstellt. Im Bergbau, Kirchen- und Schulwesen unterstand der Sigmaringer Regierungsbezirk jedoch dem Oberpräsidium der Rheinprovinz. Militärisch gehörte Hohenzollern zunächst dem VIII., ab 1910 dem XIV. Armeekorps an. Die Angelegenheiten der Zivilbehörde in militärischen Angelegenheiten fielen in den Zuständigkeitsbereich des Oberpräsidenten der Rheinprovinz. Erst eine Verordnung des Staatsministeriums vom 14. Juni 1910 übertrug sie dem Sigmaringer Regierungspräsidenten. Eine Sonderst ellung nahm Hohenzollern auch im Bereich der Finanzen ein. Es wurde dem neuen Regierungsbezirk ein eigener vom allgemeinen gesamtpreußischen Staatshaushalt getrennter Etat zugestanden. Die Einnahmen aus Steuern und Abgaben reichten jedoch nicht zur Deckung der Ausgaben aus, so dass der Haushalt durch Zuschüsse aus Berlin ausgeglichen werden musste. Bis 1858 unterstand die oberste Verwaltung der Hohenzollernschen Lande dem Ministerpräsidenten unmittebar, ab 1858 einem Staatsminister.
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Oberämter und Landkreise
Schon Freiherr von Spiegel-Borlinghausen plante eine Vereinfachung der Oberamtseinteilung zur Kosten- und Personalersparnis. Die bisherigen acht Oberämter und zwei Obervogteiämter sollten in lediglich zwei Amtsbezirken zusammengefasst werden. Mit Rücksicht auf die Bevölkerung wurde die geplante Verwaltungsvereinfachung zunächst unterlassen, wobei die hohenzollerischen Oberamtsbezirke den gleichen Rechtsstatus wie die Landkreise im übrigen Preußen genossen. Die bereits 1850 angedachte Neustrukturierung wurde schrittweise im Laufe der nächsten 75 Jahre vollzogen. Seit 1925 schließlich existierten nur noch zwei Amtsbezirke in Hohenzollern, nämlich Hechingen und Sigmaringen. Zugunsten der Vereinheitlichung wurden diese wie im übrigen Preußen jetzt auch als Landkreise bezeichnet.
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Kommunale Selbstverwaltung
Die Hohenzollernsche Amts- und Landesordnung vom 2. April 1873 schuf Selbstverwaltungsorgane, die die allgemeine Verwaltung entlasten sollten. So wurde jedem Oberamtsbezirk ein Amtsverband zugeteilt. Zur Verwaltung der Angelegenheiten des Amtsverbandes und zur Wahrnehmung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung wurde ein Amtsausschuss bestellt. Ebenso wurde für den gesamten Bereich der Hohenzollerischen Lande ein Landeskommunalverband eingerichtet. Der Hohenzollernsche Landeskommunalverband entsprach in seiner Aufgabenstellung den altländischen Povinzialverbänden. Angehörige der Amtsverbände waren zugleich Angehörige des Landeskommunalverbandes. Die Vertretung des Landeskommunalverbandes nahm der Kommunallandtag wahr, dessen Einberufung durch den König erfolgte. Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung und die Schließung des Kommunallandtags übernahm der Sigmaringer Regierungspräsident. Die Verwaltung wurde durch einen Landesausschuss wahrgenommen.
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Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Hohenzollernsche Amts- und Landesordnung bestimmte außerdem die Errichtung eines Verwaltungsgerichts für den Regierungsbezirk. Verwaltungsgerichte waren bereits im Jahr zuvor für die Regierungsbezirke der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen errichtet worden. Den Verwaltungsgerichten nachgeordnet waren die Amtsausschüsse. Das Verwaltungsgericht bestand aus fünf Mitgliedern. Zwei davon wurden vom König ernannt. Einer davon musste die Befähigung zum höheren Justizdienst, der andere die zur höheren Verwaltungslaufbahn besitzen. Einer dieser beiden Mitglieder führte den Titel "Verwaltungsdirektor", war Mitglied der Regierung und übernahm normalerweise die Stellvertretung des Regierungspräsidenten. Die drei übrigen Mitglieder wurden vom Kommunallandtag aus den wählbaren Einwohnern des Regierungsbezirkes gewählt.
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Kompetenzenänderungen
Durch Gesetz vom 26. Juli 1880 über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung wurden die Angelegenheiten, die in das Innenressort fielen, in den Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidenten übertragen. Es wurde ein Bezirksrat geschaffen, der aus dem Regierungspräsidenten bzw. dessen Stellvertreter, einem höheren Verwaltungsbeamten und aus vier vom Landesausschuss zu wählenden Mitgliedern bestand. Auch er hatte Aufgaben, die bisher zum Ressort der Verwaltung des Innern gehörten, zu erledigen.
Das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 bestimmte die Einsetzung eines Bezirksausschusses in jedem Regierungsbezirk. Er nahm die bisherigen Aufgaben des Verwaltungsgerichts und des Bezirksrates wahr. Die Zusammenfassung dieser beiden Stellen verei nigte die Bereiche der streitigen und die nicht streitigen Verwaltungsangelegenheiten bei einer Behörde. In Sigmaringen nahm der Bezirksausschuss seine Tätigkeit zum 1. April 1884 auf. Er bestand aus dem Regierungspräsidenten als Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder wurden vom König ernannt, von denen jeweils einer davon die Qualifikation zum Richteramt und bzw. für den höheren Verwaltungsdienst besitzen musste. Einer dieser beiden führte den Titel "Verwaltungsgerichtsdirektor" und nahm die Stellvertretung des Regierungspräsidenten im Bezirksausschuss wahr. Die übrigen vier Mitglieder des Bezirksausschusses wählte der Landesausschuss.
1908 wurden die indirekten Steuern gegen den Widerstand des Regierungspräsidenten aus dem Geschäftsbereich der Regierung gelöst und dem neu geschaffenen Hauptzollamt Sigmaringen übertragen. Das Hauptzollamt unterstand der Oberzolldirektion für die Provinz Hessen-Nassau in Kassel.
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Diskussion über die Abschaffung des Regierungsbezirks Sigmaringen
In den Jahren 1909 bis 1910 wurde eine weitere Verwaltungsreform ernsthaft diskutiert. Dabei wurde die Möglichkeit, Hohenzollern an einen seiner süddeutschen Nachbarn anzugliedern, rasch verworfen. Dass sich die Einwohnerschaft der kleinen preußischen Exklave nach anfänglichen Zögern eindeutig zu ihrem neuen Mutterland bekannte, bewies sie durch ihr Verhalten während der württembergischen Besatzung im Rahmen des deutsch-deutschen Krieges von 1866. Lediglich in der Zeit des Kulturkampfes gelangten weite Kreise der überwiegend katholischen Bevölkerung in Gegensatz zu ihrer protestantisch geprägten preußischen Obrigkeit.
Auch die Reformpläne der Jahre 1909 und 1910, die noch bestehenden vier hohenzollerischen Kreise Sigmaringen, Hechingen, Gammertingen und Haigerloch zu einem zusammenzufassen und diesen entweder der Rheinprovinz oder der Provinz Hessen-Nassau anzugliedern, gelangten nicht zur Durchführung.
Wirkliche Veränderungen brachte situationsbedingt der 1. Weltkrieg und dessen wirtschaftliche Folgen. So kam es jetzt doch zu einer Annäherung an Württemberg. Der Sigmaringer Regierungsbezirk wurde mit seinem Nachbarland im Bereich des Lebensmittelverkehrs zu einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet Hohenzollern-Württemberg für die Dauer des Krieges zusammengefasst. Das Kriegsgesetz vom 13. Mai 1918 bestimmte die Vereinfachung der Verwaltung bis zum Ende des Krieges und bis zu zwei Jahren danach. Dieses Gesetz wurde 1928 wieder in Kraft gesetzt. Eine erneute Annäherung an Württemberg fand nach dem Krieg statt, als für Sigmaringen das Finanzamt Sigmaringen als Reichsbehörde eingerichtet und dem Landesfinanzamt Stuttgart unterstellt wurde. Außerdem wurde Hohenzollern dem Reichstagswahlkreis Württemberg angeschlossen.
Mit Kriegsende und der Beseitigung der Monarchien in Deutschland war das dynastische - das "unzertrennliche Band" - zwischen Hohenzollern und dem preußischen Staat zerrissen. Es stellte sich die Frage nach dem Ausscheiden Hohenzollerns aus dem preußischen Staatsverband und einem Anschluss an Württemberg oder Baden. Es schien so, dass in der hohenzollerischen Bevölkerung zwar eine Mehrheit für einen Anschluss an einen neu zu schaffenden Südweststaat zu finden war, nicht jedoch für den Anschluss an eines der beiden Länder. So blieben die Ländergrenzen zwar dieselben, doch bereits Ende der zwanziger Jahre kam erneut der Gedanke an eine umfassende Reichsreform auf.
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Weimarer Republik und Drittes Reich
Die Abschaffung der Monarchie brachte auch im Bereich der Selbstverwaltung erhebliche Änderungen mit sich. Das Gesetz über die Umbildung des Kommunallandtages der Hohenzollernschen Lande vom 16. Juli 1919 bestimmte, dass die Mitglieder des Kommunallandtages in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden mussten. Der Landesausschuss setzte sich nun aus dem Vorsitzenden des Kommunallandtages und vier vom Kommunallandtag gemäß dem Verhältniswahlrecht gew ählten Mitgliedern zusammen.
Mit der nationalsozialistischen Machtergreifung kam es zu erheblichen Veränderungen in der Verwaltung, da auch hier Gleichschaltung und Führerprinzip durchgesetzt wurden. Im Gesetz zur Anpassung der Landesverwaltung an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates vom 15. Dezember 1933 verloren die Bezirkausschüsse ihre Beschlusskompetenz und führten fortan in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsgerichte den Titel "Bezirksverwaltungsgericht". Die Mitglieder wurden nicht mehr gewählt sondern ernannt. Die Beschlusskompetenz ging auf den Regierungspräsidenten über. Dem Bezirksverwaltungsgericht waren die Kreisverwaltungsgerichte Sigmaringen und Hechingen unterstellt. Neben dem Vorsitz des Bezirksverwaltungsgericht führte der Regierungspräsident auch den des Oberversicherungsamtes. Ebenfalls 1933 wurden Landesausschuss und Kommunallandtag aufgelöst und nicht wieder einberufen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten gingen auf den Regierungspräsidenten über. Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte des Landeskommunalverbandes wurde bis zum 15. Juni 1943 der Sigmaringer Kreisleiter Maier als ehrenamtlicher Landesdirektor betraut. Seine Kompetenzen gingen danach ebenfalls auf den Regierungspräsidenten über.
Während des 2. Weltkrieges wurde erneut der Anschluss Hohenzollerns an Württemberg in Erwägung gezogen. Allerdings sollte eine solche Verwaltungsreform erst nach Ende des Krieges durchgeführt werden. Dennoch wurde eine Vereinigung der beiden Gebiete vor allem im wirtschaftlichen und im militärischen Bereich bereits durch die Verordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 17. November 1942 vollzogen. Der Sigmaringer Regierungsbezirk wurde dem Wirtschaftsgebiet Württemberg zugeordnet und bildete mit dem Nachbarland den Reichsgau Württemberg-Hohenzollerische Lande. Auch andere einschneidende Umstrukturierungen fielen in die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur. So übernahm der Regierungspräsident seit dem 1. April 1933 die Aufgaben des Kulturbauamts, das bis dahin als Außenstelle des Kulturbauamtes Koblenz in Sigmaringen existierte. 1942 wurde für diese Aufgaben ein wasserwirtschaftliches Büro bei der Regierung eingerichtet. Am 1.10.1944 ging die gesamte Katasterverwaltung aus dem Kompetenzbereich der Preußischen Regierung an die Hauptvermessungsabteilung XII des Reichsinnenministeriums über. Auch die 1933 eingerichtete Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Sigmaringen wurde zum 1.1.1937 aufgehoben. Die Aufgaben gingen auf die Staatspolizeileitstelle Stuttgart über. Es bestand in Sigmaringen nur noch eine Außendienststelle, die nicht mehr der Weisungsbefugnis des Regierungspräsidenten unterstand.
Die Personalverknappung bei der Regierung während des Krieges, bedingt durch den Kriegseinsatz der Beamten, führte zu Umverteilungen von Aufgaben und Aufschiebung von nicht dringlichen Angelegenheiten. Schließlich wurden sogar weibliche Hilfsarbeiter eingestellt, um das Arbeitspensum zu bewältigen.
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Auflösung der Preußischen Regierung
Nach dem Sieg der alliierten Truppen über Deutschland im 2. Weltkrieg besetzten französische Truppen den Regierungsbezirk Sigmaringen und fassten diesen mit dem südwürttembergischen Gebiet zu einer Besatzungszone zusammen. Den bisherigen Regierungspräsidenten Dreher enthob die französische Militärmacht von seinem Posten und setzte Clemens Moser als vorläufigen Präsidenten von Hohenzollern ein. Er bekleidete dieses Amt bis Ende 1945.
Das Alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 bestimmte die Auflösung des Staates Preußen. Die Aufgaben der Preußischen Regierung Sigmaringen gingen mit Wirkung vom 1. April 1946 auf das Staatssekretariat bzw. die Landesdirektionen für Württemberg-Hohenzollern über. Für die Abwicklung der Aufgaben der Preußischen Regierung wurde eine Abwicklungsstelle geschaffen, die organisatorisch dem Landratsamt angegliedert war und offiziell bis Ende September 1947 bes tand. Danach anfallende Abwicklungsgeschäfte wurden von Beamten des Landratsamtes nebenbei erledigt.
Als preußisches Relikt überstand der Hohenzollerische Landeskommunalverband die Umstrukturierungen der Nachkriegszeit und fiel erst der Verwaltungsreform der 1970er Jahre zum Opfer.
Inhalt und Bewertung
Überlieferungsgeschichte
Bereits seit Gründung des Regierungsarchivs 1865 wurden vereinzelt Verträge und andere bedeutende Aktenstücke von der Regierung an das Archiv abgegeben. Sie sind vor allem im Teilbestand Ho 235 T 2 zu finden. Aktenablieferungen sowohl der Präsidialregistratur als auch der Dezernatsregistraturen in größerem Umfang können seit dem Jahr 1878 nachgewiesen werden. Seit Ende der 1930er Jahre wurde das Archivgut im Staatsarchiv nachweislich nicht bestandsweise sondern nach Eingang aufgestellt. Dabei erhielt jede Akte eine sogenannte NVA-Nummer (NVA = Neuverzeichnete Akten).
Nach Auflösung der Preußische Regierung 1945 erfolgte die Überführung der archivwürdigen Akten der Bodenregistratur in das Staatsarchiv. Auch Bücher und Gesetzblatt-Sammlungen der Regierung wurden ans Staatsarchiv abgegeben. Die Registraturakten verteilte man auf die Nachfolgebehörden. Diejenigen Akten, die vom Aufgabenbereich her keiner Nachfolgebehörde allein zugeteilt werden konnten, aber "noch nicht reif für das Archiv" waren, wurden dennoch ins Staatsarchiv überführt und mussten den Nachfolgebehörden zugänglich bleiben. Die Nachfolgebehörden gaben in späteren Jahren die Unterlagen mit der Provenienz Preußische Regierung, die sie nicht mehr zur Aufgabenerledigung benötigten, in der Regel ebenfalls an das Staatsarchiv ab. Ablieferungsbehörden für den Gesamtbestand waren vor allem der Präsident von Hohenzollern, die Landesdirektion für Kultus, Erziehung und Kunst, das Arbeitsamt Sigmaringen, die Abwicklungsstelle der ehemaligen preußischen Regierung Sigmaringen, das Gewerbeaufsichtsamt Sigmaringen, das Landratsamt Sigmaringen, die Militärregierung Sigmaringen, die Katasterverwaltung Sigmaringen, das Wasserwirtschaftsamt Sigmaringen, der Landeshauptmann von Hohenzollern, das Oberschulamt Tübingen, das Innenministerium Württemberg-Hohenzollern, das Kultministerium Württemberg-Hohenzollern, das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern sowie der Landschaftsverband Rheinland.
Ab 1949 wurde mit der physischen Rückordnung der Akten aus ihrer NVA-Aufstellung in ihren Registraturzusammenhang begonnen. Zur gleichen Zeit forderte der damalige Leiter des Staatsarchivs, Staatsarchivrat Dr. Franz Herberhold, sämtliche Nachfolgebehörden der Regierung auf, sämtliche Akten mit Provenienz Preußische Regierung aufzulisten und sie gegebenenfalls ans Staatsarchiv abzugeben. Die Aufstellung der Akten im Registraturzusammenhang brachte den Nachteil mit sich, dass die Signatur sich jetzt aus Archiv- und Registraturzeichen zusammensetzte (z.B. Ho 235 P I E a 124 Bd. 1). Dieses komplizierte Signaturschema ist bei den übrigen Teilbeständen heute noch gültig.