Anspruch des Appellaten auf Wiedereinlösung der Herrschaft Schönforst (Hzm. Jülich, Amt Schönforst). Huyn hatte dem Daem Schellard von Obbendorf zu Gürzenich einst den „Beduyschen“ Pfandschilling erlegt, den Schellard seinen Kindern aus erster Ehe vermachte und den Martina von Rossum, seine zweite Ehefrau, als Leibzüchterin besaß. Huyn hatte in Brüssel geklagt und 1609 vom Herzog von Jülich ein Mandatum de exequendo erwirkt. Die Appellanten klagen, als jül. Untertanen nicht vor ein brabantisches Gericht gezogen werden zu können.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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