Interims-Rezeß zwischen Graf Eberhard von Sonnenberg einerseits und einigen von freyberg'schen Verwandten wie Speth und von Stein, verhandelt auf Befehl des Gf Eberhard von Württemberg unter Vorsitz des Freiherrn Albrecht von Rechberg: Die Gegenpartei darf in den Wildbann des Grafen Eberhard von Sonnenberg hinein bis an die Grenze bzw. die Feste der Herrschaft Bussen jagen, jedoch nur bis zur endgültigen Regelung; gleichfalls wird der Jagdbezirk Eberhards festgelegt und beschrieben, vom 21. Mai 1477 - Abschrift, 2fach

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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