Anspruch auf Befreiung von der Forderung des Appellaten auf eine jährliche Erbrente von 10 Maltern Roggen, die 1465 die Witwe des Dietrich von Backum (Großvater mütterlicherseits des Appellanten) (Vest Recklinghausen) und ihre beiden Kinder Johann und Grethe an Caspar von Dinsing verkauft hatten, durch Zession an den Appellaten gefallen sein soll und nun bereits seit 29 Jahren nicht bezahlt worden war. Nach Darstellung des Appellanten hat ein Georg von Backum 1482 „ein adelich geseß, die underzogede Balcken genannt“, im Gericht Recklinghausen und im Kirchspiel Buer gelegen, an Caspar von Dinsing und seine Frau verkauft. Georg von Boenen, der Vater des Appellaten, machte 1523 ein Wiederkaufsrecht geltend, das jedoch 1525 abgeschlagen wurde. In dem dabei kassierten Wiederkaufbrief soll auch die Zession der Jahresrente gewesen sein, die damit ebenso hinfällig sei. Der Appellat vertritt die Auffassung, daß die Rente nicht nur dem Originalkäufer des Rentbriefs und seinen Erben sondern jedem Halter des Briefs zustehe, zumal die Zedierung an ihn durch die Erben Dinsings nicht angefochten worden sei. Er habe seine Forderungen erst so spät erhoben, weil er den Rentbrief erst nach dem Tode seines Vaters gefunden habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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