Kaiser Friedrich (III.) verleiht der Stadt Gmünd Privilegien 1) dass in gewissen Fällen vom Stadtgericht nicht appelliert werden darf, 2) dass bei Prozessen ein gewisser Prozentsatz der eingeklagten Gelder der Stadt zufallen soll, 3) dass Klagen gegen die gemeine Stadt nur vor einigen bestimmten auswärtigen Stadtgerichten anhängig gemacht werden dürfen, 4) dass sie auf das Gut auswärtiger Schuldner Arrest legen darf.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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