Die Eheleute Jakob Moghen von Kottenheim (Kuttenheym) und Trine, Stoysgems von Mayen Enkelin, geloben und schwören mit gestaffede eyde ihrem Herrn, dem Junker Dietrich von Brohl und seinen Erben als Herrschaft der Kleinburg zu Monreal, weder ihren Leib noch ihr Gut zu entfernen. Sie sind Eigenleute und versprechen, in keiner Stadt Bürgerrecht anzunehmen, mit niemandem ohne Erlaubnis der Herren die Ehe einzugehen, und auch sonst nichts zu tun, was die Rechte der Herren schmälern würde. Falls sie gegen ihren Eid verstoßen, sollen sie treulos, ehrlos und meineidig sein, und die Herren können ihren Leib und Besitz angreifen mit und ohne Gericht, innerhalb und außerhalb von Städten, wogegen die Aussteller keine Rechtsmittel anwenden dürfen. Es wird eine Strafe von 200 guten schweren rheinischen Gulden für diesen Fall festgelegt. Sie bitten die beiden ehrsamen Schöffen von Monreal, Johann Hille (Heyllen) und Johannes Veir, die Urkunde zu besiegeln, was diese getan haben. Sr.: gen. Schöffen von Monreal. Ausf. Perg. - 2 Sg. anh., ab - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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