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Art. 79 (4) Entwurf der Verfassung: (Text). Art. 79. Artikel 76. (1) Die Kirchenleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) bei der Wahl der Bischöfe und Pröpste mitzuwirken,. b) den Präsidenten und die Mitglieder des Nordelbischen Kirchenamtes zu berufen,. c) der Synode Vorlagen zu machen und zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Synode Stellung zu nehmen,. d) die von der Synode beschlossenen Gesetze zu verkünden,. e) in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pastoren und Kirchenbeamten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden,. f) Gnadenentscheidungen zu treffen,. g) bei der Wahl oder Berufung der Pastoren, Kirchenbeamten und leitenden Angestellten für einen gesamtkirchlichen Dienst mitzuwirken und deren Stellung und Aufgaben zu regeln, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist,. h) die Freigabe von Mitteln im Rahmen des Haushalts beim Hauptausschuß zu beantragen. (2) Die Kirchenleitung kann die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe e dem Nordelbischen Kirchenamt im Einzelfall oder im Ganzen zur Erledigung übertragen.

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Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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