An die Erbgenamen von Bocholtz und an den königlichen Schöffenstuhl zu Aachen ergehen 1670 RKG-citatio, compulsoriales und inhibitio wegen eines Urteils, das am Aachener Schöffenstuhl innerhalb des im Exekutionsstadium stehenden Prozesses um Pfandgüter in der Herrschaft Kessenich ergangen war. Heinrich von Bocholtz, Schultheiß in der Herrschaft Weert, hatte 1654 vor dem Gericht zu Kessenich gegen Walram von Kessenich, den Leibzüchter eines Teils der Herrschaft Kessenich, wegen ausständiger Renten auf Immission in die dazu verpfändeten Güter geklagt. Bei diesen Gütern handelt es sich um die Mühle in Uffelsche (Uffelhe) mitsamt dem dazugehörigen Haus und Platz, einen Hof zu „Gronwels“, einen bei dem „Niewelsbroch“ gelegenen Hof und den Ingenhof. Nach dem Tod des Leibzüchters Walram von Waes schaltete sich an dessen Stelle der Freiherr von Inhuizen und Kniphuizen etc. als Herr von Kessenich im Namen seiner Frau Antoinette von Malsen in das Verfahren ein und erklärte, daß er nach Landesbrauch nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Gegen das zugunsten des Heinrich von Bocholtz ergangene Urteil des Gerichts zu Kessenich appellierte Ferdinand von Inhuizen und Kniphuizen an den königlichen Schöffenstuhl zu Aachen, der das Urteil der ersten Instanz jedoch 1659 bestätigte. Im folgenden entwickelte sich eine langwierige Auseinandersetzung um die Exekution des Urteils und die Liquidation der von den Erbgenamen des Heinrich von Bocholtz zur Begleichung der Ausstände verkauften Pfandgüter. Die Appellation an das RKG richtet sich speziell gegen die vom Aachener Schöffenstuhl übergangene Frage der Höhe des anzusetzenden Zinses. Die Akte enthält neben einzelnen Rechnungen nur die acta priora. 305 / K 1871 zum gleichen Streitgegenstand.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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