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Freiwillige Selbstkontrolle.
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NW 0060 Kultusministerium Abt. III Kunst- und Kulturpflege
Kultusministerium Abt. III Kunst- und Kulturpflege >> 4. Theater, Musik, Rundfunk, Film >> 4.5. Film und Bild >> 4.5.2. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft.
1951 - 1952
Enthaeltvermerke: Enthält u.a. : M. Keilhacker, Vorschläge zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes § 6 (ca. 1951); Protokolle der Sitzungen des Unterausschusses Film des Kunstausschusses der Kultusminister-Konferenz und der Vertreter der Jugendbehörden 5. Januar und 7. Februar 1952 in Wiesbaden-Biebrich betr. § 6 des Jugendschutzgesetzes; Dr. Günther, Ergänzungen zu den bisher gültigen Grundsätzen der Freiwilligen Selbstkontrolle gemäß § 6 des Jugendschutzgesetzes (16. Februar 1952); Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendfürsorge, Fachausschuß Jugendschutz, Vorschläge für Richtlinien über jugendfördernde und jugendgeeignete Filme im Sinne des § 6 des Jugendschutzgesetzes (12. März 1952); Für und wider den § 175 StGB und Jugendschutz (Denkschrift, ca. 1951); Proposition de loi tendant à modifier les règles de controle des films cinématographiques, Assemblée Nationale n. 2880 vom 6. März 1952; Protokoll der Sitzung des Fachausschusses Jugendschutz der Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendfürsorge 11.-12. März 1952 in Wiesbaden.
Kultusministerium
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.