Johann, Erzbischof von Trier, belehnt seinen Vetter und Getreuen Dietrich, Graf zu Manderscheid, Blankenheim und Virneburg, Herrn zu Schleiden, Kerpen, Kronenburg und Neuerburg, für sich und seine Leibeserben als Mannlehen mit den Dörfern Nachtsheim und Boos mit der Vogtei, Haus, Hof, und aller anderen daranhängenden Obrigkeit, Herrlichkeit, Gerechtigkeit, Zubehör, ausgenommen nur die Appellation und den Recurs in einigen Fällen, die vertraglich geregelt worden sind. Graf Dietrich hat das Lehen in der gebührenden Form empfangen. Er darf ohne Zustimmung das Lehen nicht versetzen, verpfänden, beschweren oder in andere Hände kommen lassen. Falls er ohne männliche Leibeserben stirbt, soll die älteste Tochter das Lehen erhalten, das jedoch rechtlich ein Mannlehen bleiben soll. Sr.: Ausst. Ausf. Perg. - Sg. anh., besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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