Bonaventura, des heiligen römischen Reiches Fürst und Abt des fürstlichen Stifts und Gotteshauses Muri in der Schweiz Benediktinerordens, Herr zu Klingenberg, Eppishausen, Sandeck sowie der Reichsherrschaft Glatt am Neckar, Dießen, Dettensee, Dettingen und Dettlingen, hoher Jurisdiktionalherr zu Bittelbronn und Mitherr zu Dürrenmettstetten, bekundet: Nach dem Ableben der Fstn. und Äbte Gerold und Fridolin ist das Fischwasser zu Fischingen im Neckar an die Lehnsherrschaft Glatt wieder zurückgefallen. Auf Bitten von Anton, Franz und Gregor Wöhrstein, Mathäus Braun, Sebastian Hipp und Johannes Schon aus Fischingen verleiht der Aussteller dem Anton Wöhrstein als Träger und seinen Konsorten das Fischwasser, das unterhalb des Dorfes am Stein, der an der Halde hinausgeht auf Maynau, an der Herrschaft Wehrstein Wasser hinab bis an denen von Lichtenstein Wasser reicht, das sie von ihren Vorfahren als Erblehen hatten, zu einem rechten Erblehen unter der Bedingung, daß sie das Fischwasser in seinem Bestand bewahren und es ohne Wissen der Lehnsherrschaft weder verkaufen noch versetzen. Als Lehnszins hat Anton Wöhrstein als Träger auf Philippi und Jacobi (1. Mai) und Martini (11. November) acht Tage davor oder danach auf das Weiherschloß zu Glatt jährlich 36 Schilling Landeswährung und für die noch angedingten 24 Pfund Fisch 1 Gulden 12 Kreuzer also insgesamt jährlich 3 1/2 Gulden zu bezahlen. Im Falle des Ablebens des Lehensmannes oder auch des Trägers muß das Lehen erneut verliehen werden. Für den Fall, daß das Lehen mit Einverständnis des Lehnsherrn verkauft wird, behält sich letzterer das Recht vor, das Fischwasser um den Kaufschilling zu erwerben und es wieder als Erblehen zu verleihen. Die Käufer und Verkäufer haben dafür 1 Gulden Handlohn zu bezahlen. Die Lehnsherrschaft behält sich außerdem das Recht vor, in dem gen. Gewässer jederzeit fischen zu lassen, doch sollen über Nacht keine Reusen oder anderes Fanggerät Verwendung finden. Bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingen ist das Lehen verwirkt