Graf Eberhard von Werdenberg und Graf Heinrich von Werdenberg, Gebrüder, vereinbaren, dass dem Kloster zu den Wengen bei Ulm ein Teil und der Kirchensatz von ihren Gütern zu Albeck (Albegg) zustehen soll und ihrem Oheim von Württemberg (Wirtenberg) seine Rechte und Gült. Wem von ihnen beiden Albeck zufällt, dem soll auch Sontheim (Sunthein) gehören, welches mit 2.400 Pfund abgelößt werden soll. Sodann Bestimmungen wegen des gegenseitigen Erbrechtes bei kinderlosem Ableben, bezüglich der Aussteuer der Töchter und Morgengabe der Frauen, heimfällige Lehen sollen geteilt werden. Ebenso ihr Schaden in Hinsicht auf den Anspruch ihrer Schwester der von Fürstenberg auf ihrer Mutter Gut. Dem Graf Heinrich steht bei der Teilung die erste Wahl zu.