Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ost-Afrika, Kamerun und Togo (Verfügung des Reichskanzlers vom 22. Apr. 1896, in Togo in Kraft getreten am 5. Juli 1896)

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