Hammerstein.: Als diesemnach gemeldter Clamor Esken in der, vor seinem Tod errichtet, hinterlassenen Disposition inter liberos mittels Exheredation dessen ältesten Sohns Frantz Herman Esken, demselben besagtes Hammerstein pro legitima sua angewiesen, dieser auch desselben Besitz zwar angetreten, dabei aber mit unzuläss- und eigenmächtiger Abstähl- und Veräußerung der hohen Eichen contra factas inhibitiones dermaßen unverantwortlich verfahren, dass wider denselben processus exducitalis instituieret und inhalts des darüber am 4. August 1710 ausgefallenen Urteils das Lehen Hammerstein propter commissam feloniam als eröffnet eingezogen worden ist, so hat kurfürstlicher Leibmedikus Johan Konrad Brunner solches für sich und seine eheliche Deszendenten männ- und weiblichen Geschlechts ex nova gratia gnädigst erhalten und ist auch damit belehnt worden. Siegel.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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