Streit um das „ius collectandi“ der Appellanten, die sich vom einem Dekret der Vorinstanz vom 29. Mai 1676 an das RKG berufen. Die Appellanten meinen, daß der Appellat nicht von den Reichs-, Kreis- und Türkensteuern sowie von den Kontributionen und anderen außerordentlichen Steuern befreit sei. Streitig ist auch, ob die Sache vor einem geistlichen Gericht verhandelt werden muß.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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