Hz. Ludwig v. Bayern an Christoph v. Freyberg, Pfleger zu Kufstein: Die Ritter und Knechte des Gerichts dürfen ihre "armen Leut", die sie auf ihren Eigengütern mit Tür und Tor beschlossen haben selbst veranlagen. Dies gilt dann aber nicht, wenn der Landesherr auf den betr. Gütern im Besitze der Gült, Vogtei oder einer anderen Obrigkeit ist. (1 Brief)

Show full title
Staatsarchiv München