Nebenabsprachen worin 1.) die Bestellung eines Landschaftssyndkus, 2.) die Tagesgebühren der Ausschüsse, 3.) die Annahme der Landschaftseinnehmer, 4.) Die Partikularschatzungseinzieher und derselben Vereidigung und 5.) die den Landeskreditoren zu machenden Anerbietungen bestimmt werden