Hans (Haintz) Grimm ("Grüm") von Ellingen bei Weißenburg, der Marner Knecht, und seine eheliche Wirtin Ursula, Tochter des Haingen Mayer von Maselheim, bekunden, daß er, Hans Grimm, der bisher nicht leibeigen war, sich nun freiwillig in die Leibeigenschaft der Äbtissin und des Kv. zu H. begibt, und sie, Ursula Maierin, schon Leibeigene des Kl. ist. Sie versprechen, jeder zwischen Weihnachten und Fasnacht 1 Fasnachthenne, bei Todesfall 10 lb h "für thaile, haubtrecht, fälle und all ander sachen" zu geben, ihr Leib und Gut dem Kl. nicht zu entfremden, keinen anderen Schirm anzunehmen, ihre Wohnung nicht mehr als 4 Meilen vom Kl. entfernt zu nehmen und bei Übertretung dieser Verpflichtungen 50 fl rh zu zahlen, für die das Kl. dann mit oder ohne Gericht Pfändungen vornehmen kann. Sie versprechen weiter, ihre künftigen Kinder dem Kl. ebenfalls zu übereignen.