Anspruch der Appellatinnen auf Rückzahlung eines Darlehens von 1500 Rtlr. plus ausstehender Pensionen, das der kurfürstl. köln. Marschall Rutger von der Horst 1578 als Vormund des Adolph von Frentz zu Kendenich für eine jährliche Pension von 75 Rtlr. aufgenommen hatte. Nach Auffassung der Appellanten war von der Horst nicht befugt, ohne richterliche Genehmigung Erbgüter seines Mündels zu verpfänden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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