Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet in Streitigkeiten zwischen Tham von Handschuhsheim einer- und Eberhard Fronhofer anderseits wegen Gütern zu Mannheim (Monnenheym), die Eberhard vor dem Hofgericht rechtlich erlangt und deren Herausgabe Tham verweigert hat, da Eberhard erst noch eine Frevelbuße zu begleichen hätte, die gütliche Entscheidung seiner Räte: [1.] Tham belässt Eberhard ungehindert bei den Gütern, wobei Eberhard ihm als Gerichtsherrn nach altem Herkommen verpflichtet ist. [2.] Wegen der Frevelbuße muss Eberhard zwei Nächte im Heidelberger Turm (im thorn) verbringen oder Tham 31 Malter Hafer zahlen. [3.] 14 Schilling Pfennig auf Nutzungsrechte des Guts sollen dem Kläger zustehen. Was darüber hinaus beim Schultheißen hinterlegt ist, soll Eberhard zustehen. [4.] Was Eberhard von den armen Leuten noch mehr zusteht, soll ihm folgen, doch soll er den Schuldnern eine Frist bis St. Michael [= 29.9.] geben. Gleiches gilt für die 31 Malter Hafer. [5.] Damit sind beide Seiten geschlichtet. [6.] Als Räte waren zugegen: Eitel, Hans, Ludwig und Swicker von Sickingen; Blicker Landschad; Hans von Venningen, Haushofmeister; Hans von Gültlingen, Küchenmeister; Doktor Konrad Aberlin von Ladenburg; Eucharius vom Hirschhorn, Lizenziat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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