Zulassung zur Feldmesserprüfung des Johannes Georg Bollay von Berg, Stadtdirektionsbezirk Stuttgart, Kristian Friedrich Müller von Willsbach, Oberamt Weinsberg, Gottlieb Friedrich Sailer von Cannstatt, Kristian Friedrich Kurz von Stuttgart; Verordnung wegen der Zulassung zum Feldmesserprüfung der Personen im Alter von 21 Jahren sowie Beibehaltung der schon als Feldmesser zugelassenen Personen unter 21 Jahren; Verpflichtung der Feldmesser um Eintragung der ihm aufgetragenen Gütervermessungen samt anderen bedeutenden Messgeschäften in ein in chronologischer Ordnung zu führendes Protokoll; Verwahrung dieser Protokolle von den Feldmessern und gerichtliche Versieglung und Aufbewahrung derselben nach dem Tode des Feldmessers

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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