Abt Albert und das Kapitel in Gehrden urkunden, daß die Hörigen des Klosters Johannes und seine Söhne, Everwin und Berta mit ihren Kindern sowie Hereburg und ihre Familie unter folgenden Bedingungen Ministerialen des Klosters werden. Sie müssen dem Kloster nach Ministerialrecht Treue geloben. Alle, die ein eigenes Haus haben, müssen am 29. Juni an der Messe teilnehmen und dem Priester eine Spende entrichten. Beim Tod muß das beste Tier (Besthaupt) dem Kloster überlassen werden. Ist kein Tier vorhanden, muß das beste Kleid abgeliefert werden. Das Siegel des Klosters wird angekündigt, Zeugen werden benannt. Actum incarnati verbi anno millesimo CCo XX indictione septima.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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