Die fürstlichen Häuser Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Liechtenstein, Reuß ältere und jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck, die durch die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 zur Führung einer gemeinschaftlichen Stimme in der Bundesversammlung vereinigt worden sind, schließen einen Vertrag über die Anstellung eines gemeinschaftlichen Gesandten. Der Vertrag enthält eine aus 11 mitgeteilten Artikeln bestehende gemeinschaftliche Instruktion für den Gesandten und folgende weitere Punkte: A) Ernennung des Gesandten B) Ernennung eines Legationssekretärs C) Gerichtsbarkeit über den Gesandten und das Gesandtschaftspersonal D) Gehalt und Besoldung E) Bevollmächtigung des Gesandten Der Vertrag ist in 8 Urschriften ausgefertigt Unterschriftsankündigung der abgeordneten Bevollmächtigten der fürstlichen Häuser: Freiherr von Frank (für Hohenzollern-Hechingen), Dr. Georg von Wiese (für Hohenzollern-Sigmaringen, Liechtenstein, Reuß ältere und jüngere Linie), Günther Heinrich von Berg (für Waldeck und Schaumburg-Lippe), Friedrich Wilhelm Helwing (für das Haus Lippe)

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view