Vor Schultheiß und Gericht zu Obenheim erklären Hans Jakob Weber und Michel Hurst, Bürger daselbst, dass sie Herrn Ratsherrn Braun, solange er gemeinschaftlich Böcklin'scher Schaffner war, in der Zeit, als er von Herrn Einundzwanziger von Böckle abgesetzt gewesen und in der Zeit als er dessen fermier war, der Frau von Wyher ihren Gültanteil von dem mit Junker Franz Antoni gemeinsamen Gültgut entrichtet haben, ausgenommen das eine Mal, als Herr Schaffner Silberradt an Stelle des Herrn Braun gekommen war. Sonst hätten sie noch dem von Berstett diese Wyherische Frucht, 15 V 3 Sester, in sein Haus auf den Kasten liefern müssen, worüber sie Quittungen besitzen und worüber sie sich gewundert hatten. Die anderen Jahre hätten sie den Wyherischen Anteil jedesmal an Schaffner Braun geliefert. U.: Hans Jakob Weber Michel Hurst Christian Alber, Schultheiß Jakob Friedrich Ehrhardt, Heimburger Hans Georg Gasser Martin Neff und Johannes Lauffenburger, des Gerichts Niclaus Keyßer, Gerichtsschreiber Kop. Pap.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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