Engel Kranenborch und seine Hausfrau lösen von der Äbtissin zu Elten die von den Inhabern der hofhörigen Eigengüter beim Sterbfalle (versterff) zu entrichtenden besonderen Gefälle hinsichtlich verschiedener Güter, des Kranenborch-Gutes im Lande von dem Berghe, des Gutes zu Rogell, halb Lindenschaten, des Bendenborchs-Gutes (?) usw. ab unter der Verpflichtung, dass künftig jeder 12 Goldgulden binnen 1 Monat nach dem Sterbetag bei Strafe der Verdoppelung zu zahlen hat. Geschehen vor den Lehnsmannen Drost Evert von Lennep und Franz Kloick. Anno domini 1523, upten dinxdach na Conversionis Pauli.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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