Die Appellanten wenden sich gegen ein durch Wilhelm Clingeler am Kuringer Lehnssaal in der Auseinandersetzung um den großen und kleinen Zehnten vom sogenannten „Kirchfeldgen“ außerhalb von Eisden erwirktes mandatum manutentionis et inhibitionis. Der Zehnte zu Eisden stehe zu zwei Dritteln dem Stift Thorn und zu einem Drittel dem Pfarrer von Eisden zu. Der Appellat habe jedoch seit 1738 die Zahlung verweigert. Die Appellanten wandten sich wegen des ausständigen Zehnten an das Gericht zu Dilsen. Dieses wurde jedoch von Wilhelm Clingeler vor dem Kuringer Lehnssaal unter Berufung auf die angebliche Zugehörigkeit des „Kirchfeldgens“ zum Lehnsgut „Raekelshoff“ und dessen Exemtion vom Zehnten als iudex incompetens abgelehnt. Der Appellat erscheint nicht am RKG; mit Urteil vom 5.10.1744 wird auf Rufen erkannt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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