Bischof Ludwig von Münster bestätigt ein Kapitelstatut zu St. Martini, nach welchem die Kanoniker ehe sie zu den Präbenden und Kapitelssitzungen zugelassen werden können, ein Jahr an einer Universität, nicht nur ausserhalb der Kölnischen Diözese wie bisher, sondern überhaupt ausserhalb der Grenzen Westfalens studiert haben müssen; ausgeschlossen bleibt auch die Universität zu Rom (?).

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
Data provider's object view