Berufung gegen den Bescheid (Interlokut) der Vorinstanz vom 11. März 1564, daß die Appellantin auf die Klageschrift der Appellatin antworten müsse. Die Appellatin ließ eine Jahrrente von 20 Goldgulden der Stadt Köln, die sich im Besitz der Appellantin befindet, beschlagnahmen, weil sie anscheinend Forderungen aus einer Vormundschaft gegen Franz von Meisheim sowie Erbansprüche geltend macht.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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