Der Richter Jacob Stoffregen zu Wiedenbrück bekundet, daß Hermann Schenckeber und Genossen bekannten, jenseits des auf dem früheren "Ebbinchoves" Kamp stehenden Zauns stehe ihnen kein Recht zu, sowie daß sie verpflichtet seien den Zaun zu unterhalten. Zeugen: Albert von Oldendorp, genannt Molner, Godeke de Heverne, Bürgermeister.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
Objekt beim Datenpartner