König Karl IV. gebietet allen Bischöfen, Fürsten, Herren, Viztumen, Amtleuten und Richtern, dass sie die Bürger der Stadt Nürnberg sowie ihre Hubner und ihre Güter nicht vor ihnen beklagen lassen noch über sie urteilen, sondern alle Kläger an den Nürnberger Stadtschultheißen weisen sollen, vor ihnen Recht zu tun und zu nehmen, bei einer Strafe von 20 Pfund Gold für den Richter sowohl als auch für die Schöffen und den Kläger, die dieses Gebot überträten. - Siegler: der Aussteller.

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Staatsarchiv Nürnberg