Placidus, Reichsfst. und Abt des uralten habsburgischen Stifts Muri in der Schweiz vom Orden des heiligen Benedikt, Konstanzer Bistums, Herr zu Muri, Boswil, Bünzen, Klingenberg, Eppishausen und Sandegg, auch der freien, reichsunmittelbaren Herrschaften in Schwaben Glatt, Dießen, Dettensee und Egelstal am Neckar, Mitherr zu Dürrenmettstetten und Dettingen, hoher Juriskitionalherr zu Bittelbronn, bekundet: Zum Trost und zur Hilfe seiner Seele hat er dem Kollegiatstift zum Heiligen Kreuz in der vorderösterreichischen Stadt Horb für das Halten seines Leichenbegängnisses 50 Gulden baren Geldes auszahlen lassen, deren Empfang ihm quittiert wurde. Auf die Nachricht von seinem Tod sollen vom Stift sofort 20 Priester bestellt werden, welche 3 Tage nacheinander zu dem musikalischen Hochamt und den übrigen Funeralexequien je 3 heilige Messen lesen und dafür je 36 Kreuzer erhalten. Für diese 3 Tage erhalten die Präsenz 32 Gulden, die Fabrik 3 1/2 Gulden, der Schulmeister und Mesner je 1 1/2 Gulden, die Chorschüler 1 Gulden, die Schulknaben 1 1/2 Gulden; das Almosen 9 Gulden = zusammen 50 Gulden Für eine kurze Leichen- oder Dankpredigt erhält der Prediger 1 Spe(cies) Dukaten. Alle Beträge sollen gleich nach dem Gottesdienst ausbezahlt werden. - Zum Trost seiner Seele, auch für die aus diesen Reichsherrschaften Verstorbenen und seine zu Muri und anderswo verstorbenen Mitreligiosen hat der Aussteller dem Stift zum Heiligen Kreuz zum Halten eines Jahrtags 350 Gulden Reichsw. bar übergeben, welches Kapital gegen Zins ausgeliehen werden soll. Die 17 1/2 Gulden jährlicher Zinsen sollen für den Jahrtag verwendet und folgendermaßen verteilt werden: Es erhalten der Priester, der das Hochamt und die Funeralexequien bei der Tumba verrichtet 1 Gulden, 10 Priester für Applizierung des heiligen Meßopfers und Halten der Figuralmusik zur Präsenz je 48 Kreuzer = 8 Gulden, der Schulmeister und Mesner je 30 Kreuzer, der Orgeltreter 10 Kreuzer, die Chorschüler 20 Kreuzer, die Schulknaben 30 Kreuzer, die Fabrik des heiligen Kreuzes 2 1/2 Gulden; für Almosen sind 3 Gulden, für das Einsammeln des Zinses 1 Gulden bestimmt. Alles soll gleich nach dem Gottesdienst verteilt werden. Der Jahrtag soll auf den Todestag des Ausstellers, 8 Tage vorher oder nachher gehalten werden, auch vorher in der Kirche öffentlich und auch am Jahrtag selbst während dem Amt verkündet werden. Bis zum Tod des Ausstellers sollen die Zinsen halb der Kirche und halb den Armen zukommen. Letztere sollen ermahnt werden, für die Wohlfahrt des Ausstellers zu beten