Drei Räte des Herzogs Ulrich von Württemberg, nämlich der Kanzler Dr. Gregorius Lamparter, der Marschall Konrad Thumb von Neuburg ("Thun von Nueburg") und der Haushofmeister Philipp von Nippenburg vergleichen namens ihres Herrn die Grafen Emich und Hesso zu Leiningen und Dagsburg, Herren zu Apremont, mit Kurfürst Philipp von der Pfalz. 1.) Die kurpfälzischen Eigenleute in den Dörfern Dürkheim, Erpolzheim ("Erbelßheim"), Ruchheim, Assenheim, Herxheim, Lustadt, Weisenheim, Bobenheim, Karlbach, Battenberg, Großbockenheim, Kleinbockenheim, Kindenheim, Mühlheim, Colgensten, Heidesheim, Bissersheim, Guntersblum, Bechtheim, Ilbesheim, Dolgesheim, Mettenheim und Wallertheim sollen fortan Gebot und Verbot der Grafen von Leiningen unterstehen, dafür die bisher leiningischen Eigenleute im kurpfälzischen Gebiet an den Kurfürsten übergehen. 2.) Kurfürst Philipp soll die Dörfer Kallstadt, Ungstadt, Pfeffingen, Thaleischweiler ("Eyschweiler"), Haßloch ("Haselach"), Böhl ("Byhell") und Iggelheim den Grafen Emich als dem Älteren der Leininger Grafen zu Lehen geben. 3.) Die Grafen von Leiningen erhalten neben dem Kurfürsten das Jagdrecht im Haßlocher Wald und den Wildbann in den Lehendörfern. Die Einwohner der drei Dörfer Haßloch, Böhl und Iggelheim sind verpflichtet, dem Kurfürsten zweimal im Jahr Jagdfron zu leisten, jeweils drei Tage für Rotwild und für Schweinshatz. Für die Lebenszeit des Kurfürsten Philipp verzichten die Grafen auf die Ausübung des Jagdrechts im Haßlocher Wald gegen Gewährung des Jagdrechts im Elmsteiner Wildbann. 4.) Das Dorf Walstadt, bei Dagsburg gelegen, ein Lehen des Bischofs von Straßburg, soll den Grafen verbleiben. 5.) Die kurpfälzischen Gefälle zu Dürkheim soll Graf Emich als Senior zu Lehen erhalten. 6.) Der Kurfürst soll dem Bischof von Worms und denen von Westerburg keinen Beistand gegen die beiden Grafen leisten. 7.) Der Kurfürst soll ohne Vorwissen der beiden Grafen im Leiningenschen Gebiet keine Eigenleute erwerben und umgekehrt. 8.) Den Eigenleuten wird innerhalb des kurpfälzischen und leiningenschen Gebiets Freizügigkeit gewährt; sie haben an den Orten, wo sie Güter haben, Bede und Zinsen zu zahlen. 9.) Die Grafen von Leiningen verzichten auf alle Ansprüche an die Feste Guttenberg mit Zubehör und den Nachlaß des Landgrafen Hesso. Siegler: 1.) Kurfürst Philipp von der Pfalz, 2.) Graf Emich von Leiningen, 2.) Graf Hesso von Leiningen und die drei württembergischen Räte als Schlichter 4-6.). "Der geben ist zu Spier uf sanct Peters tag ad vincula" 1506