Verordnung, dass bei Versterben eines mit einer Curatpfründe angestellten Geistlichen von solchen Stiftern oder Klöstern, welche derlei jus prosentandi in Ansehung ihrer eigenen Geistlichen noch ferner zusteht und welch das pfarrliche Vermögen eines solchen Beneficiateus zufällt, von dem betreffenden Ortsgerichte sogleich die Sperre angelegt, nach Anmeldung der Stift aber wieder abgenommen und ein so anderes unentgeldlich geschehen solle

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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