Der Appellant erklärt, als älterer Bruder das Erbe der gemeinsamen Eltern, Friedrich von Steprath und Margretha von Seelbach, übernommen zu haben. Er habe dem Appellaten, seinem Bruder, während er sich „ad studia“ begeben habe, erlaubt, Haus Hönningen zu bewohnen, ohne ihm aber Possessionsrechte daran einzuräumen. Die Appellation richtet sich dagegen, daß der Erzbischof Friedrich von Köln ihn auf Ansuchen seines Bruders der Possession des Hauses durch Graf Hermann von Neuenahr und Moers, Pfandherr zu Hülchrath, beziehungsweise dessen dortigen Drosten Gotthard Deutsch habe entsetzen lassen. Nach 2 Terminen 1566 teilten 1569 zuerst Kirwang, dann auch Reiffsteck mit, erfahren zu haben, daß ihre Bevollmächtiger verstorben seien und weiteres Prozedieren nicht notwendig sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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