Weistum der Schöffen zu Cochem, worin insbesondere der Donnerstag nach Dreikönigen als der Tag des abteilichen Gedinges und der Kreis der zum Erscheinen verpflichteten Zinsleute bestimmt wird. Not. Urk. In duplo.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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