Anthonius, v. G. Gn. Abt der freien Stifte St. Ludgeri zu Werden u.
Helmstadt bekennt, daß er, auf Bitten der "Meister u. gemeinen Werken" der
Kramer-Innung in Helmstedt, deren seit alter Zeit bestehende u. von seinen
Vorfahren privilegirte u. confirmirte Gilde, so wie sie im Besitze derselben
seien, bestätige, u. ihnen dazu folgende Gnaden, Privilegien u. Freiheiten
ertheile: daß in der Stadt Helmstedt, dem Neumarkt, u. dem Ostendorfe kein
Weißgerber-Beuteler, der nicht ihre Gilde, auch kein Goldschmied, der nicht
die Krämer- oder "Wantseider" Gilde habe, wohnen, daß ferner daselbst
Niemand mit Seide benähete gestrickte oder gewirkte Gegenstände, Specereien
u. andere, in ihre Gilde gehörige Sachen feil haben oder verkaufen dürfe,
ihnen auch erlaubt sei, Messer, die man in Helmstedt nicht machen könne,
feil zu haben; u. daß daselbst kein umherziehender Handelsmann (lantferingh)
ausstehen solle, außer auf dem freien Jahrmarkt in den Fasten u. noch an 3
Tagen, nachdem er zuvor dem Krämermeister eidlich versichert habe, daß er in
dem betr. Jahre seine 3 Tage noch nicht ausgestanden habe, u. daß die Waare
unverfälscht u. sein eigen gekauftes Gut sei, wonach er aber damit nicht in
die Häuser gehen oder seine Waaren dahin zum Verkauf senden dürfe, bei
Vermeidung der in derselben Kramer Innungswillkühr gesetzten Strafe, sofern
er zuvor von dem Gildenmeister gewarnt sei, sich vor Schaden zu hüten; u.
wird zugleich der hiermit bestätigte Rath der Stadt Helmstedt beauftragt,
der Kramer-Innung zur Wahrung dieser Privilegien Schutz u. Hülfe angedeihen
zu lassen. - Gegeven na goddes borth 1489 in unser stadt Helmstadt am
myddeweken na dem sondage Cantate (20 Mai.) - (Mit dem, beschädigten, Siegel
des Abts.)