Bischof Eberhard von Münsterbekundet, daß der Streit zwischen ihm und Propst, Dekan und Kapitel der münsterischen Kirche über ein Stück Land zwischen dem bischöflichen Hof (curtis) Arnhorst und dem domkapitularischen Haus (domus) Lepperinc in der Weise beigelegt ist, daß die beiden genannten Höfe das Land gemeinsam als Weidegrund benutzen sollen. Siegelankündigung des Bischofs. Datum Monasterii. in vigilia omnium sanctorum

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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