Anspruch des Appellaten auf die vereinbarte Aussteuer für seine Frau. Agnes Isabella von Harff, die Schwester des Appellanten und Ehefrau des Appellaten, erhielt bei ihrer Heirat 1648 wie ihre Schwestern 10000 Rtlr. in Form einer auf das Domstift Mainz samt Zoll und Amt Lahnstein lautenden Pfandverschreibung. 1649 verglichen sich ihr Vater Wilhelm von Harff und ihr Mann in Aachen noch einmal über ihre Aussteuer derart, daß Spieß jährlich 300 Rtlr. erhalten solle, solange die Zahlungen aus Mainz ausblieben. Nach Wilhelms Tod sollte Balduin für die Aussteuer aufkommen. Der Appellant argumentiert, von Spieß müsse seine Ansprüche in Mainz selbst geltend machen. Außerdem sei er nicht der Mobiliarerbe seines Vaters, da ihm diese Erbschaft am RKG von den Brüdern von Schmidtheim streitig gemacht werde.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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