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Im Streit um das Stachengut zu Buchholz (Bocholz) in der Herrschaft Bedburg (Bedbur), ein gräfl. neuenahrsches Lehen, das die Vorfahren derer von Efferen von den Vorfahren Bundtwolffs gepachtet und mit eigenem Gut vermischt und nach Ablauf der Pachtzeit nicht zurückgegeben hatten, war in einem Schiedsspruch entschieden worden, daß die von Efferen den Hof behalten und Bundtwolff dafür 66 Morgen Ackerland im Blericher (Bliricher) Feld und 6 Morgen im Elsdorfer Feld (Kr. Bergheim) aus ihrem Besitz übergeben sollten. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß der um Ausführung dieses Schiedsspruchs angerufene Graf von Neuenahr als Landesherr in Bedburg, bzw. dessen Kommisare, statt Bundtwolff in das Ersatzland einzuweisen, den Schiedsspruch, für den laut Angaben der Appellanten Rechtsmittel ausdrücklich ausgeschlossen worden und auch mehr als 1 Jahr lang nicht eingelegt worden waren, auf Einwände der Appellaten hin aufgehoben hatte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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