Graf Eberhard zu Württemberg verpfändet an den Grafen Eberhard von Werdenberg (Werdemberg) seine Burg und Stadt Sigmaringen mit allem Zubehör, Laiz (Laytz), Inzigkofen (Vntzkofen), Pault (Poll) und Zieflingen, die Dörfer Rulfingen und Sigmaringendorf, Ostrach und Lausheim (Lusshain), (Lümpach), Hausen am Andelsbach (Husen), Kalkreute (Galgruetin), Magenbuch (Magenbuoch), (Lappenwiler), Hitzkofen (Hilsskofen), Thalheim (Talhain), Buchheim (Buochain) (1), den Kelnhof, Göggingen (Gekingen) (2), Menningen (Memmingen) (3), Rast (Rost) (4), Rengetsweiler (Regnotzwiler) und die Vogteien über die Klöster Heiligkreuzthal (Hailigencrützstal) (5), Habsthal (Habstal), Wald (Walde) und Hedingen und den Hof zu Harthausen (Harthusen), was alles dem Aussteller eigen ist, und dazu Burg und Stadt Veringen und Veringen das Dorf, die Mühlen und Zinsen zu Veringendorf und die Dörfer Benzingen (Bentzingen) und Harthausen (Harthusen) mit allen Rechten und allem Zubehör, wie es der Aussteller als Pfand von der Herrschaft Österreich hat. Der Käufer soll die vorgeschriebenen Burgen und Städte, Leute und Güter mit allem Zubehör innehaben unter folgenden Bedingungen: Er soll die vorgenannten Burgen und Städte, Leute und Güter auf Lebenszeit innehaben, wofür er 7.212 Gulden rheinisch von Gold bar bezahlt hat. Wenn er ohne männliche Leibeserben stirbt, sollen die vorgenannten Burgen und Städte, Leute und Güter mit allem ihrem Zubehör an den Aussteller, dessen Erben und Nachkommen und an seine Herrschaft Württemberg zurückfallen. Wenn Graf Eberhard von Werdenberg Töchter hinterläßt, soll eine einen ehelichen Mann heiraten und 1.000 Gulden erhalten, die anderen Töchter sollen ins Kloster gehen und eine Leibrente von je 30 Gulden erhalten, die bei ihrem Tod dann wieder an den Aussteller zurückfallen soll. Wenn Graf Eberhard von Werdenberg aber männliche Leibeserben hat, soll die vorgenannte Vereinbarung hinfällig sein; dann sollen Graf Eberhard und die Knaben die Burgen und Städte mit Leuten und Gütern und allem Zubehör pfandweise innehaben und genießen, bis der Aussteller oder dessen Erben das Pfand wieder um 7.212 Gulden rheinisch auslösen. Die Pfandinhaber sollen die Auslösung in jedem Jahr 14 Tage vor oder nach Georg (April 16 - 30) gestatten. Der Betrag soll in 2 Meilen Umkreis von Sigmaringen nach Angaben des Ausstellers entrichtet werden. Diese Urkunde soll dann wieder ausgehändigt werden. Eine Auslösung soll zwischen Obristentag (Januar 6) und Weißem Sonntag angekündigt werden, doch zu Lebzeiten des Grafen Eberhard von Werdenberg nicht erfolgen. Wenn die Herrschaft Österreich Burg und Stadt Veringen vom Aussteller oder dessen Erben in der Zeit, wo sie Eberhard von Werdenberg innehat, vom Aussteller oder dessen Erben auslösen, sollen letztere ihm oder seinen Erben dafür gleichwertigen Ersatz in Gütern oder Geld geben. Der Käufer und seine Erben sollen Burg und Stadt Veringen erst dann herausgeben, wenn sie ausgerichtet (entschädigt) sind. Der Aussteller behält sich und seinen Erben alle geistlichen und weltlichen Lehen vor, es seien Kirchen oder Mannlehen, die von den vorgenannten Herrschaften herrühren, auch den dazu gehörenden Wildbann. Eberhard von Werdenberg und seine Erben sollen niemanden darin jagen lassen außer mit Erlaubnis des Ausstellers Solange sie die Güter innehaben, dürfen sie selbst darin jagen. Wenn der Aussteller seine Lande und Leute um eine Geldhilfe angeht, sollen Graf Eberhard von Werdenberg und seine Erben gestatten, eine Geldhilfe von den Leuten und Gütern zu nehmen, doch unschädlich an ihren Steuern und Zinsen. Der Käufer soll Leute und Güter über ihre gewöhnliche Steuer, Zinsen und Dienste hinaus weder beschatzen noch bedrängen, die zu den Leuten und Gütern gehörerden Wälder und Hölzer weder wüsten noch abhauen, sondern nur soviel nehmen, wie er zu Zäunen, zum Brennen und Zimmern Bedarf. Der Aussteller behält sich und seinen Erben, ihren Amtleuten und Dienern das Öffnungsrecht zu Burg und Stadt Sigmaringen und Veringen vor, do ch auf Kosten und Schaden des Ausstellers. Was von den vorgenannten Herrschaften an Leuten oder Gut versetzt ist, können der Käufer oder seine Erben zu den vorgenannten Leuten und Gütern für die Summe, zu der es versetzt ist, auslösen, doch sollen sie dem Aussteller und dessen Erben des Falles und der Lösung darum auch geben und gehorsam sein. Die Amtleute, Burgleute und Turmleute, die Graf Eberhard von Werdenberg auf die Vesten, Burg und Stadt Sigmaringen und Veringen gesetzt hat oder setzt, sollen schwören, dem Aussteller, dessen Erben und der Herrschaft Württemberg mit den vorgenannten Burgen, Städten, Leuten und Gütern gehorsam zu sein, falls Graf Eberhard von Werdenberg ohne männliche Leibeserben stirbt, auch wegen des Öffnungsrechts (1) Buchheim, Kreis Stockach (2) Göggingen, Kreis Stockach (3) Menningen, Kreis Stockach (4) Rast, Kreis Stockach (5) Heiligkreuzthal, Kreis Saulgau

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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